Allgemeine Geschäftsbedingungen

 (Stand: 01.01.2015)

 

 

1. Grundsätzliches

 

Für die Übernahme und Ausführung der Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG gelten, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss, die nachstehenden Bedingungen als verbindlich vereinbart.

 

1. Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen,

 

2. die einschlägigen anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den Fachregeln des deutschen Dachdeckerhandwerkes einschließlich der Flachdachrichtlinien und der Hinweise festgelegt sind und

 

3. die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C.

 

2. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise etc.

 

1. Angebotstexte und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum der Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG und dürfen ohne ihrer Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden.

 

2. Die Preise sind Netto-Preise. Die gesetzliche, am Tag der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.

 

3. An das Angebot hält sich die Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG 18 Werktage gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung, so gelten die in dem Angebot bzw. im Leistungsverzeichnis angegebenen Einheitspreise für die Dauer von vier Monaten nach fristgerechter Auftragserteilung (Vertragsschluss). Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten zzgl. eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn die Leistung für einen späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsschluss vorgesehen ist.  

Bei Metallen (Kupfer etc.) gilt die DEL-Notiz am Tage der Lieferung.

 

4. Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß.

 

5. Zusätzliche im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet.

 

6. Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht zu und müssen diese zurückgenommen werden, so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers, Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn eine andere Verwendung nicht möglich ist.

 

3. Ausführungsfristen

 

1. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet die Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach §5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Ziffer 3, VOB/B hat.

 

2. Material- Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden der Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.

 

3. Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind von der Klose Dach- technik GmbH & Co. KG nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz witterungsbedingter Behinderungen fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

 

4. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins nach sich und berechtigen die Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag.

 

5. Im Übrigen haftet die Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG nur für ihr nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden.

 

6. Bei Reparaturarbeiten ist der Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG möglichst genau die Schadensursache anzugeben.

 

7. Die auf der bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird von der Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Maßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintraten.

 

4. Abnahme und Gefahrübergang

 

1. Die Abnahme fertig gestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu erfolgen. Der Aufforderung ist die Zustellung einer Rechnung über fertig gestellte Leistungen gleichgestellt. Vorhandene Mängel sind bei der Abnahme vom Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt diese 12 Werktage nach dem Zugang der Fertigmeldung als erteilt.

 

2. Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme der Arbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.

 

3. Die Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von der Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG nicht zu vertretende, Umstände beschädigt oder zerstört, so hat die Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten nach dem Angebot. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Leistung, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Arbeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG die bis dahin erstellte Leistung ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

 

5. Gewährleistung und Sicherheitsleistung

 

1. Beginnend mit der Abnahme gilt die vierjährige Verjährungsfrist, für Reparaturen die einjährige Verjährungsfrist nach § 13, Ziffer 4,VOB/B. Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teil der Leistung.

 

2. Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung.

Die Gewährleistung beschränkt sich in jedem Falle der Höhe nach auf die Auftragssumme.

 

3. Während der Gewährleistungszeit sowie im Rahmen von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, der Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen, gleich welcher Art, an der von ihr ausgeführten Arbeit oder am Dach schlechthin (z.B. Antennenbau oder sonstige Arbeiten nachfolgender Handwerker) vorgenommen werden.

 

4. Sicherheitsleistungen sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Freigestellt bleibt der Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG die Art und Weise, wie diese erbracht wird. Entstehende Kosten hierfür berechnen wir weiter.

 

6. Aufmaß und Abrechnung

 

1. Für das Aufmaß und die Abrechnung gilt grundsätzlich die VOB/C in ihrer zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Fassung.

 

2. Bei zeitlich geringfügigen Arbeiten berechnen wir die z. Zt. gültige Lohnkosten- pauschale, d.h. Arbeiten von 2 Mann bis 60 Min., zuzüglich der anteiligen Transportfahrt und Materialverbrauch.    

  

7. Zahlungen

 

1. Bei Erteilung eines Auftrags sind die Kosten für die notwendigen und angelieferten Materialien bei Baubeginn sofort fällig. Die Materialien gehen nach Bezahlung in den Besitz des Auftraggebers über. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 7 Tagen zu leisten.

 

2. Die Schlusszahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Unberechtigte Skontoabzüge werden auf Kosten des Auftraggebers nachgefordert. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist die Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (bei Verbrauchergeschäften) oder 8 Prozentpunkte (bei Handelsgeschäften) über dem Basiszins zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

 

3. Die Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

4. Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, oder werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht geleistet, so ist die Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG berechtigt, die Arbeiten einzustellen und über die ausgeführten Leistungen eine Schlussrechnung zu stellen.

 

5. Das Recht Forderungen abzutreten bleibt vorbehalten.

 

6. Der Auftraggeber hat in Höhe von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ein Rückbehaltungsrecht, soweit es sich um das gleiche Vertragsverhältnis handelt. Das gilt sinngemäß auch für etwaige Aufrechnungsansprüche.

 

8. Besondere Zahlungsverpflichtungen

 

1. Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden nach der DIN 18 338 gesondert berechnet.

 

2. Wurde die Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG zur Abgabe eines Kostenvoranschlages mit Leistungsverzeichnis, ohne vorausgegangene umfassende Ausschreibung  durch den Auftraggeber, aufgefordert und kommt es nicht zum Auftrag, sind der Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG die angefallenen Kosten zu erstatten.

 

9. Mitbenutzung an der Baustelle

 

1. Es wird der Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG das Recht zugestanden, vorhandene Gerüste und Lagerplätze kostenlos zu benutzen sowie Wasser und Strom zu entnehmen.

 

2. Für Verunreinigungen, die bei bituminösen Arbeiten nicht zu vermeiden sind, wird nicht gehaftet.

 

10. Eigentumsvorbehalt

 

1. Gelieferte, noch nicht eingebaute und nicht bezahlte, Materialien bleiben bis zur restlosen Bezahlung Eigentum der Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG. Der Auftraggeber stimmt einer Bauwerkssicherungshypothek grundsätzlich zu.

 

11. Rücktritt vom Vertrag

 

1. Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb der Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG einwirken und die diese nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen die Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG, vom Vertrag ohne Schadensersatzleistungen zurückzutreten.

 

2. Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und Ausbleiben fälliger Zahlungen trotz angemessener Nachfrist erlauben den Rücktritt vom Vertrag.

 

3. Die Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG hat dann Anspruch auf Abrechnung  der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme als Schadensersatz.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtwirksamkeit

 

1. Als Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlungen gilt der Sitz der Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG. Für Rechtsstreitigkeiten  begründet der Sitz der Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts.

 

2. Unter Vollkaufleuten gilt der Sitz der Klose Dachtechnik GmbH & Co. KG als Gerichtsstand.

 

3. Es wird ausdrücklich die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart.

 

4. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.